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29.07.2021
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Our general terms and conditions are only available in german language. Please contact our sales department for further information.

Terms and conditions

Stand 02/2009


§ 1 Allgemeines

Alle Aufträge / Bestellungen unterliegen ausschließlich unseren nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle nach- folgenden Geschäftsbeziehungen.

Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung gelten unsere Leistungs- und Lieferbedingungen als akzeptiert. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 3 Monaten verbindlich.

Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung

Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Ver- bindung mit den vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend.

Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich als zuge- sichert angegeben oder nach dem Vertragsinhalt als solche unzweideutig erkennbar sind.

§ 4 Preise

Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk incl. Verpackung in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde gelegten Losgröße, sind wir berechtigt einen entsprechenden Mehrpreis zu verlangen.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie Werkstoffe, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten, Steuern und anderes ein, so sind wir berechtigt die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als 6 Wochen nach Vertragsschluß erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen.

§ 5 Gefahrenübergang

Der Besteller trägt die Gefahr bei An- und Ablieferung. Zusätzliche Kosten, z. B. durch falsche Anlieferung, unsachgemäßen Transport oder anderes, trägt der Besteller. Kann die Ware bei Fertigstellung in Folge von Umständen , die wir nicht zu vertreten haben, nicht geliefert werden, so trägt der Besteller die Gefahr des zufälligen Untergangs.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der von uns zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen beruht.

§ 6 Lieferzeit, Betriebsstörungen

Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit sind aus- geschlossen, es sei denn, die verspätete Lieferung beruht auf von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Ist eine Lieferzeit vereinbart, so setzt Ihre Einhaltung voraus, daß der Kunde seinen Ver- tragspflichten ebenfalls nachkommt. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die bestellte Ware bis zum Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten (Ausnahmen: höhere Gewalt oder Streik) so kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche von uns nicht abwendbare Umstände gehindert - z. B. Feuer und andere Naturgewalten, Krankheit, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemängel -, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Auftragserfüllung frei.

§ 7 Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers die über Anforderungen der Normenreihe DIN EN 9000 ff hinausgehen, sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben. Eine Dokumentationspflicht besteht nur für diejenigen Liefer- gegenstände, bei denen dies vereinbart worden ist. Wir behalten uns vor, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers solche Änderungen vorzunehmen, die eine Qualitäts- verbesserung des Liefergegenstandes beinhalten.

Erstmuster erstellen wir gemäß VDA-Richtlinien. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns das Ergebnis einer Erstbemusterung innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Erstmuster mit- zuteilen.

Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung. Ein solcher Einblick kann nicht in jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse oder Geheim- haltungsvorschriften davon betroffen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.

§ 8 Kosten für spezielle Werkzeuge

Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge oder Vorrichtungen erforderlich sind, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Dies gilt in gleicher Weise für evt. erforderliche Instandsetzungsarbeiten, womit insbesondere bei großen Stückzahlen und längerer Lauf- zeit der Aufträge gerechnet werden muß.

Bei Werkzeugänderungen müssen die Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis zu dem Zeitpunkt der Änderung bereits angefallene Kosten werden sofort fällig und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Die Werkzeuge werden von uns in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Abnutzung überprüft und erforderliche Wartungsarbeiten sofort durchgeführt.

Die Werkzeuge, Modelle, Formen und Lehren werden auf unsere Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichert. Der Versicherungsschutz erlischt automatisch, wenn 2 Jahre keine Teilebestellung erfolgt. Der Besteller erhält jährlich eine Auflistung der nicht mehr versicherten Werkzeuge, Modelle, Formen und Lehren.

Ist der Auftrag beendet, für welchen die speziellen Werkzeuge beschafft bzw. gefertigt worden sind, so sind wir 5 Jahre zur Aufbewahrung dieser Werkzeuge verpflichtet, es sei denn, der Besteller verlangt etwa im Hinblick auf evtl. spätere Folgeaufträge vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich die weitere Aufbewahrung. In diesem Falle sind wir be- rechtigt, dafür angemessene Kosten für die weitere Aufbewahrung zu berechnen.

Das Werkzeug verbleibt auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages in unserem Eigentum einschließlich der dazugehörenden Zeichnungen, sofern vom Kunden nicht Voll- kosten übernommen wurden.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

Wir übernehmen die Gewähr für die fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren.

Die Ware muß vom Empfänger sofort nach Empfang geprüft werden. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns eingehen, auf jeden Fall vor der Montage bzw. Weiterbearbeitung. Es muß uns Gelegenheit zur Nach- prüfung gegeben werden. Werden von uns gefertigte Teile weiterbearbeitet oder montiert bzw. Ihrem Bestimmungszweck zugeführt, gilt unsere Lieferung als akzeptiert.

Mängel, die auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Bestellers, Abweichungen von den Vorgaben sowie auf fehlerhafte Beistellteile zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.

Schadensersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von uns zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen. Weitgehende Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

Im übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Werkstoffe, Anwendungsmöglich- keiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstige Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tage netto zur Zahlung fällig.

Die Kosten für Werkzeuge oder Vorrichtungen werden wie folgt in Rechnung gestellt: 30% bei Bestellung, 50% nach Erstellung der Erstmuster, 20% nach Freigabe der Erstmuster durch den Auftraggeber.

Wir behalten uns vor, bei Überschreitung des Zahlungsziels Zinsen i.H. v. 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Im Falle der Zahlungseinstellung des Bestellers, bei drohendem Vergleichs- oder Konkurs- verfahren über sein Vermögen usw. sind wir berechtigt, alle - auch gestundete - Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen sowie von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.

Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum verbleibende Ware zu verarbeiten und/oder weiterzuveräußern, wenn dies zu seinem üblichen Geschäftsbetrieb gehört. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Ihm ist insbesondere nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen.

Bei Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware gelten wir als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.

Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, daß ein Vorbehaltseigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung an uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung übertragen wird. Der Besteller ist verpflichtet das Sicherungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.

Der Besteller ist berechtigt, die sicherungsübereignete Ware im Rahmen seines ordnungs- gemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf von Waren, die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehen, an uns ab.

Der Besteller tritt sämtliche Forderungen an uns ab, die aus dem Verkauf von sicherungs- übereigneter Ware, die zum Teil im Miteigentum anderer Lieferanten steht, in Höhe des Rechnungsbetrags, der von uns gelieferten verarbeiteten Waren ab.

Dem Besteller ist bis auf Wiederruf gestattet die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Ab- tretung dem Drittschuldner bekanntzugeben. Wir werden von Widerruf und Abtretungs- anzeige nur Gebrauch machen, wenn dies zur Wahrung unserer Rechte erforderlich erscheint, insbesondere wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen jederzeit den Drittschuldner namhaft zu machen. Der Besteller sichert zu, daß ein mit Dritten verein- bartes Abtretungsverbot nicht besteht.

Solange die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigt, sind wir verpflichtet, voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freizugeben. Der Besteller ist verpflichtet uns von jeder Beeinträchtigung, insbesondere Pfändung unserer Rechte zu Dritten unverzüglich zu be- nachrichtigen. Er hat uns sämtliche für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben und die für uns daraus resultierenden Interventionskosten zu tragen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlung ist München nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers (bei Vollkaufleuten).

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.